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Hundehalter haften trotz Warnschild

 

Das Anbringen eines Schildes “Warnung vor dem Hunde” oder ähnlich gut gemeinte Vorsichtsmaßnahmen von Hundehaltern, die ungebetene Besucher auf die Anwesenheit eines Hundes im betreffenden Grundstück hinweisen möchten, befreien den Halter dennoch nicht von der Haftung, wenn es zu einem Angriff durch den Hund kommt. Vielmehr kann der Geschädigte Schadenersatz geltend machen, wenn er durch den Hund verletzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zutritt unbefugt oder unerbeten war. Laut BGB §833 (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Halter eines Hundes verpflichtet, einem durch den Hund Geschädigten den verursachten Schaden zu ersetzen.

“Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das man sein Grundstück als Hundehalter so abgesichert haben muss, dass sich niemand Zutritt verschaffen kann.”, erläutert Philip McCreight, Leiter des Haustierzentralregisters TASSO.

 

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